Kursdetail
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner können bei Vorliegen der Zustimmung der unterhaltsempfangenden Person bei der unterhaltsleistenden Person als Sonderausgaben
nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG steuerlich berücksichtigt werden. Die Zahlungen sind bei der unterhaltsempfangenden Person als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG in korrespondierender Höhe zu versteuern.
Zuwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner fallen grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG. Das sog. Realsplitting ist eine gesetzlich normierte Ausnahme von diesem Grundsatz.