Verfahrensrecht/Abgabenordnung-Update 2025

Im Rahmen von Aktuelles Steuerrecht Monat

Fachgebiete
Preisspanne: €45,00 bis €139,00
zzgl. der zum Leistungszeitpunkt geltenden USt.
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Das Seminar richtet sich an:

Steuerberater*in, Steuerexperte*in in Unternehmen, Unternehmer*in, Wirtschaftsprüfer*in

Kursziele

Aus Aktualitätsgründen werden die Inhalte 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben

Kursdetail

Gesetzgebung

  • Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) vom 15.07.2024
  • Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
  • Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024
Verwaltungsanweisungen
  • BMF-Schreiben vom 28.06.2024 - Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO
  • BMF-Schreiben vom 25.11.2024 - Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG
  • BMF-Schreiben vom 10.12.2024 - Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz und das Jahressteuergesetz 2024
  • BMF-Schreiben vom 02.01.2025 - Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren
  • BMF-Schreiben vom 27.03.2025 - Neufassung der Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen und des Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen
Rechtsprechungen
  • BFH-Urteil vom 20.02.2024, IX R 20/23 – Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO bei Fehlern durch das Finanzamt
  • BFH-Urteil vom 10.04.2024, II R 14/21 - Aussetzungszinsen bei AdV eines Feststellungsbescheids
  • BFH-Urteil vom 06.05.2024, III R 14/22 - Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung
  • BFH-Beschluss vom 08.05.2024, II R 3/23 - Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
  • BFH-Beschluss vom 08.05.2024, VIII R 9/23 – Verfassungswidrigkeit der Aussetzungszinsen
  • BFH-Urteil vom 11.06.2024, IX R 30/23 - Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht
  • BFH-Beschluss vom 28.06.2024, I B 41/23 (AdV) - Zur Nutzung des beSt eines Mitgesellschafters
  • BFH-Beschluss vom 06.08.2024, VII R 25/21 – Einem Unternehmen „dienende“ Gegenstände als Voraussetzung für die Haftung des Eigentümers für Steuern des Unternehmens
  • BFH-Urteil vom 07.08.2024, IV R 9/22 – Hemmung der Verjährung durch Abgabe einer Feststellungserklärung nach Ergehen eines Schätzbescheids unter Vorbehalt der Nachprüfung
  • BFH-Urteil vom 11.03.2025, IX R 30/22 – Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung
  • FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.09.2024, 8 K 8033/24 – Verlängerung der Erklärungsabgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO bei einer Person im Sinne des § 3 StBerG und § 4 StBerG in eigener Sache
Kurzhinweise
  • BZSt - Einführung Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung über Mein ELSTER (Verfahren ,,Referenzierung auf Belege" – kurz RABE)

Über den Referenten

„Steuerrecht muss nicht trocken sein“ Dieses Motto habe ich bereits vor vielen Jahren zum zentralen Punkt meiner Arbeit gemacht. So war es von der Finanzverwaltung, über die eigene Steuerkanzlei, zur Tätigkeit als Dozent im Umsatzsteuer- und Verfahrensrecht nur eine logische Konsequenz. Da ich mich nun vollständig auf die Wissensvermittlung konzentriere, kann ich meinen Teilnehmer*innen dieses Motto jeden Tag weitergeben. Hierbei ist es egal, ob ich dies für einen freien Bildungsträger in Vorbereitungskursen auf die Steuerfachwirte- oder Steuerberaterprüfung, an einer Hochschule für den Abschluss zum Bachelor of Arts oder im Rahmen von Seminaren bei Verbändern und der TeleTax mache. Und wenn der Funke überspringt, eine Prüfung erfolgreich bestanden wird oder die nächste Umsatzsteuer-Sonderprüfung ohne Mehrergebnis für die Finanzverwaltung endet, habe ich meinen Job gut gemacht. Das ist es, was für meine Tätigkeit als Dozent zählt.

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