Kursdetail
Es ist wichtig zu wissen, wann das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden muss, das den Wechsel der Steuerschuldnerschaft bewirkt.
Die Fälle, bei denen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sind in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG abschließend aufgeführt. Es besteht kein Wahlrecht, so dass die Umsatzsteuerschuld zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht. Der leistende Unternehmer darf keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Leistungsempfänger ermittelt die Umsatzsteuer und kann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.