Kursdetail
Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2024 (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV), BStBl. II S. NN) haben klargestellt, dass im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer Grundsteuerwertfeststellung nach dem sogenannten Bundesmodell eine verfassungskonforme Auslegung der Bewertungsrichtlinien erforderlich ist. Dem Steuerpflichtigen muss danach die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einem Verstoß gegen das Übermaßverbot einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
Nordrhein-Westfalen hat auf diese Entscheidungen bereits am 5. Juli 2024 mit dem „Gesetz zur Einführung einer fakultativen Festsetzung differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer“ (Nordrhein-Westfälisches Grundsteuerhebesatzgesetz, NWGrStHsG, § 2) reagiert und den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zugelassen. Der Bundesgesetzgeber plant, eine entsprechende Regelung auch mit dem Jahressteuergesetz 2024 zu verankern.
Das Seminar wird sich insbesondere mit den praktischen Aspekten dieses Themas befassen. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf den Fragen liegen
- in welchen konkreten Fällen ein Nachweis sinnvoll ist
- wie der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geführt werden kann, da hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben noch Unsicherheiten bestehen und Unterschiede gegenüber dem Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen der Erbschaftssteuer zu beachten sind.