Kursdetail
Der Gesetzgeber hat mit § 34 EStG eine reine Ausnahmevorschrift als Billigkeitsregelung eingeführt, die eine Ausnahme zum Steuertarif nach § 32a EStG darstellt. Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG führt in der Regel zu einer Steuerermäßigung. Dabei wird die Milderung der Tarifprogression grundsätzlich dadurch verwirklicht, dass die außerordentlichen Einkünfte auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt. Das Erfordernis der Zusammenballung von Einkünften als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist aus dem Umstand abzuleiten, dass sowohl der Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG als auch der des § 34 Abs. 2 EStG ausdrücklich nur auf außerordentliche Einkünfte bezieht.