Verfahrensrecht/Abgabenordnung (AO)

Im Rahmen von Aktuelles Steuerrecht Monat

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30,0099,00

zzgl. der zum Leistungszeitpunkt geltenden USt.

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Das Seminar richtet sich an:

Steuerberater*in

Kursziele

  • BFH Anhängiges Verfahren, IX R 17/22 – Fehlerhafte Übernahme von Steuerdaten
  • BFH Anhängiges Verfahren, VI R 18/22 – Zugangsvermutung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
  • BFH Anhängiges Verfahren, II R 35/22 – Anspruch auf vollständige Akteneinsicht
  • BFH Anhängiges Verfahren, IX R 25/22 – Umfang eines Auskunftsanspruch gegenüber den Finanzbehörden nach der EU-DSGVO

Kursdetail

Aktuelles aus der Beratungspraxis

Gesetzgebung

  • Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts („DAC-7 UmsG“) vom 20.12.2022

Verwaltungsanweisungen

  • BMF-Schreiben vom 12.08.2022 – Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Abs. 1 AO); Vorgaben für Erklärungen in Papierform
  • BMF-Schreiben vom 03.11.2022 – Neufassung des AEAO zu § 233a zur Umsetzung der Rechtsänderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO
  • BMF-Schreiben vom 23.01.2023 – Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
  • BMF-Schreiben vom 02.02.2023 – Anwendungsfragen zum Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG)
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 06.02.2023 zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags; Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Bu. a, d, e und f GewStG

Rechtsprechung

  • BFH-Beschluss vom 15.06.2022, X B 87/21 (AdV) – Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers
  • BFH-Urteil vom 23.08.2022, VII R 21/21 – Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
  • BFH-Beschluss vom 28.10.2022, VI B 15/22 (AdV) – Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge
  • BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20 – Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
  • BFH-Beschluss vom 09.03.2023, VI B 31/22 (AdV) – Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge
  • BFH-Urteil vom 13.12.2022, VIII R 16/19 – Verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Korrektur des Zinslaufs in einer Zinsberechnung
  • BFH-Urteil vom 17.01.2023, IX R 15/20 – Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
  • BFH-Urteil vom 16.03.2023, V R 14/21 (V R 45/19) – Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender Steuerfestsetzung bei Organschaft
  • BFH-Beschluss vom 28.04.2023, XI B 101/22 – aktiven Nutzung des beSt; Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kenntnis des Steuerberaters von der Möglichkeit der Priorisierung der Registrierung (“fast lane”)
  • FG Münster Urteil vom 08.02.2023, 6 K 1330/20 AO – Gebührenbescheide zu mehreren inhaltsgleichen verbindlichen Auskünften
  • FG München Urteil vom 30.03.2022, 12 K 758/20 – Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheids

 

Über den Referenten

„Steuerrecht muss nicht trocken sein“ Dieses Motto habe ich bereits vor vielen Jahren zum zentralen Punkt meiner Arbeit gemacht. So war es von der Finanzverwaltung, über die eigene Steuerkanzlei, zur Tätigkeit als Dozent im Umsatzsteuer- und Verfahrensrecht nur eine logische Konsequenz. Da ich mich nun vollständig auf die Wissensvermittlung konzentriere, kann ich meinen Teilnehmer*innen dieses Motto jeden Tag weitergeben. Hierbei ist es egal, ob ich dies für einen freien Bildungsträger in Vorbereitungskursen auf die Steuerfachwirte- oder Steuerberaterprüfung, an einer Hochschule für den Abschluss zum Bachelor of Arts oder im Rahmen von Seminaren bei Verbändern und der TeleTax mache. Und wenn der Funke überspringt, eine Prüfung erfolgreich bestanden wird oder die nächste Umsatzsteuer-Sonderprüfung ohne Mehrergebnis für die Finanzverwaltung endet, habe ich meinen Job gut gemacht. Das ist es, was für meine Tätigkeit als Dozent zählt.

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