Kursdetail
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung seiner Arbeitsleistung. Die Höhe der Vergütung resultiert dabei z.B. aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag. Bleibt die vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung hinter dem Anspruch des Arbeitnehmers zurück, spricht man vom sogenannten „Phantomlohn“ oder auch „Fiktivlohn“. Obwohl hier keine Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolgt, schuldet der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge aus dem Phantomlohn. Dies folgt aus dem im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich geltenden Entstehungsprinzip. Stellt die Sozialversicherung bei ihrer Prüfung Phantomlohn fest, steht den Sozialversicherungsträgern ein Nachzahlungsanspruch bis zur jeweiligen Verjährungsgrenze zu.
Nicht erst seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2015 stellt die Feststellung des Phantomlohns einen Schwerpunkt in der Sozialversicherungsprüfung dar. Nicht selten werden dabei auch – an sich versicherungsfreie – Minijobs in versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse umqualifiziert und es droht eine erhebliche Nachzahlung für den Arbeitgeber.
In der jüngsten Vergangenheit wurden Beiträge aus Phantomlohn durch die Sozialversicherungsprüfung insbesondere dann nachgefordert, wenn Arbeitgeber von den zwingenden Vorschriften beim Urlaubsentgelt oder der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen abgewichen sind.
Das vorliegende Dialogseminar online stellt den Begriff des Phantomlohns und das im Sozialversicherungsrecht geltende Entstehungsprinzip vor und zeigt andauernde und besonders aktuelle Risiken in der Sozialversicherungsprüfung auf. Dabei wird auch auf die – derzeit besonders relevante – korrekte Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung eingegangen.